Sichertheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III für unvollständige Maschinen
Anhang III für unvollständige Maschinen
Nach Artikel 11 der EU-MVO muss der Hersteller die “einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III” einhalten.
Dazu konkretisiert Anhang III, B: Allgemeine Grundsätze der EU-MVO:
"5. Diese allgemeinen Grundsätze gelten für die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine durchgeführte Risikobeurteilung."
D.h., auch wenn die Allgemeinen Grundsätze sich grundsätzlich nur auf Maschinen und dazugehörige Produkte beziehen, gelten sie nach Artikel 11(1) in Verbindung mit Anhang III, Nr. 5, für die “einschlägigen” Anforderungen auch für unvollständige Maschinen.
Weiter ist in Anhang III Nr. 1 "Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" festgelegt:
"1.1.1. Anwendungsbereich
(Übersetzungsfehler: Es muss hier heißen: Anwendbarkeit)
"Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten Verpflichtungen gelten für (Übersetzungsfehler: Es muss hier heißen: sind anzuwenden auf) unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant (Übersetzungsfehler: Es muss hier heißen: einschlägig) sind.
Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall."
Damit muss der Hersteller von unvollständigen Maschinen den Anhang III grundsätzlich genauso anwenden wie ein Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten. Auch dieser Hersteller muss ja den Anhang III nur soweit anwenden soweit die Anforderungen für sein Produkt einschlägig sind. Allerdings gilt für den Hersteller von unvollständigen Maschinen die Einschränkung, dass er diese Anforderungen nur bis zu den "Einbauschnittstellen" erfüllen muss.