Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Interpretationspapier BMAS "Wesentliche Veränderung"

Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die  Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:

Wesentliche Veränderung nach der EU-MVO

Interpretationspapier BMAS "Wesentliche Veränderung" - 2015

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung)
Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

(Bek. des BMAS vom 9.4.2015 – IIIb5-39607-3)

Dieses Interpretationspapier ist die überarbeitete, an das neue Produktsicherheitsgesetz1) (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasste Fassung des Interpretationspapiers des BMA und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen", Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 - IIIc3-39607-3 - Bundesarbeitsblatt 11/2000 S. 35.

Das neue Papier ist von einer Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet worden, mit Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg als Richtlinienvertreter der Länder für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG2) (MRL) in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), einzelner Unfallversicherungsträger, des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) sowie des VGB PowerTech e.V. als Fachverband für die Strom- und Wärmeerzeugung. Es tritt an die Stelle des o.a. alten Interpretationspapiers.

Das ProdSG regelt die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Zu diesen Produkten zählen auch Maschinen. Welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden, ergibt sich aus dem ProdSG in Verbindung mit der Neunten Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung - 9. ProdSV). Mit der 9. ProdSV und dem ProdSG ist die einschlägige europäische Rechtsvorschrift für Maschinen, die MRL, in nationales Recht umgesetzt.

Nach § 2 Nummer 4 ProdSG ist "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne dieses Gesetzes "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit". Diese Begriffsbestimmung ist wortgleich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/20083) in das ProdSG übernommen worden. Die "Bereitstellung auf dem Markt" tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs "Inverkehrbringen" im durch das ProdSG abgelösten Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Dort war "Inverkehrbringen" definiert als "jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist […]."

Das ProdSG enthält jetzt - entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 - den Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" und den Begriff "Inverkehrbringen". Unter der Begriffsbestimmung "Inverkehrbringen" ist jetzt neu im ProdSG in Übereinstimmung mit der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verstehen (§ 2 Nummer 15).

Mit der Übernahme der Begriffsbestimmungen "Bereitstellung auf dem Markt" und "Inverkehrbringen" aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Terminus des "wesentlich veränderten Produkts" weggefallen. Damit hat sich jedoch der zugrundeliegende Sachverhalt nicht verändert: Wie im bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist auch im neuen ProdSG ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen. Dies ergibt sich aus der geltenden europäischen Interpretation in Nr. 2.1 des "Blue Guide"4):

"Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden."

In Bezug auf Maschinen ist auch der Leitfaden5) der Europäischen Kommission für die MRL hinzuzuziehen. Dieser enthält folgende Erläuterung unter § 72:

"Die MRL gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich verändert worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. [Anmerkung von maschinenrichtlinie.de: Der vorangehende Satz wurde mit der Version 2.1. der EU-Erläuterungen gestrichen.] Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird."

Dieses Interpretationspapier gibt eine Hilfestellung bei der Beantwortung dieser Frage und beschreibt anhand eines Ablaufschemas die Vorgehensweise für die Entscheidung, ob es sich im Einzelfall um eine "wesentliche Veränderung" handelt.
___________________________
1) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011
2) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
4) "Blue Guide" - Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU - 2014;
5) Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - 2. Auflage Juni 2010; 
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/leitfaden-maschinenrichtlinie.html

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login