EU-Maschinenverordnung versus EG-Maschinenrichtlinie
Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) und der Anpassung an den sog. NLF wird der verantwortliche Personenkreis (Wirtschaftsakteure) gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL)) erweitert. Grundsätzlich sollte die gesamten Handelskette erfasst werden:
- Viele Akteure sind wie bisher in der Verantwortung.
- Andere Akteure sind dazugekommen.
- Durch die Neuregelung sind aber auch Lücken entstanden.
Dazu kommen die Wirtschaftsakteure, denen durch die EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-MVO) Verantwortung übertragen wird.
Nachfolgend haben wir die Änderungen durch die EU-MVO gegenüber der EG-MRL zusammengestellt und dabei auch die EU.MVO berücksichtigt.
Wirtschaftsakteure nach der EU-Maschinenverordnung
Die EU-MVO bestimmt in Artikel 3 wer "Wirtschaftsakteur" im Sinne dieser Verordnung ist:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
22. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler;
[...]"
D.h., Wirtschaftakteur im Sinne der EU-MVO ist danach also der:
- Hersteller
- Bevollmächtigte
- Einführer
- Händler
Gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) ist damit in der EU-MVO jetzt neu der "Händler" erfasst. Auch die Person des "Einführers" ist neu, war aber bisher quasi mit dem letzten Satz der Herstellerdefinition der MRL erfasst.
Beachtet werden muss hier, dass die EU-Marktüberwachnungsverordnung weitere Wirtschaftsakteure bestimmt. Diese können ggf. zusätzlich zu den in der EU-MVO geregelten Wirtschaftakteuren, Verpflichtungen beim Bereitstellen von Produkten auf dem Markt im Anwendungsbereich der EU-MVO übernehmen.
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