Rechtstext "Anhang IV - Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)"
In Nr. 23 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)"
Anhang IV Nr. 23: FOPS
Die Abkürzung FOPS leitet sich aus der englischen Bezeichung (Falling-Object Protective Structures) ab. FOPS sind Sicherheitsbauteile im Sinne von Artikel 1c / 2c der Maschinenrichtlinie.
Solche Schutzaufbauten werden für selbstfahrende Maschinen in Anhang I Nr. 3.4.4 der Maschinenrichtlinie gefordert:
"Herabfallende Gegenstände
Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muss die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein.
Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind.
Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen."
Insbesondere bei ROPS ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile für sich allein genommen nur unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, wenn sie einzeln -d.h. getrennt von der Maschine- in Verkehr gebracht werden. Ansonsten sind sie im Rahmen der Konformitätsbewertung der Maschine mit zu betrachten, auf die sie aufgebaut sind und damit dann nach dem für diese Maschine vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren. Werden FOPS dann als Ersatzteile vom Maschinenhersteller geliefert, so gilt hierfür ggf. die entsprechende "Ersatzteilausnahme" des Artikel 1 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie.
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