Rechtstext "Anhang IV - Schussgeräte"
In Nr. 18 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte."
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 18
Zu Anhang IV Nr. 14:
Die tragbaren Befestigungsgeräte mit Treibladung, die in Nummer 18 aufgeführt sind, werden durch Treibkartuschen betätigt, mit denen Befestigungselemente wie Nägel, Gewindebolzen, Ösen oder ähnliche Gegenstände in einen Grundwerkstoff getrieben werden sollen. Nummer 18 schließt auch mit Treibladung betriebene Schussgeräte für andere Anwendungsbereiche mit ein, beispielsweise Maschinen für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien durch Aufdrucken oder Bolzenschussgeräte zur Betäubung von Tieren.
Unter Nummer 18 fallen keine tragbaren Befestigungs- oder sonstigen Schussgeräte mit anderen Energiequellen wie mit Druckluft, Federwirkung, elektromagnetisch oder durch Gaskartuschen betriebene Geräte.
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