Fest eingebaute Maschinen zum Heben von Lasten
Gesetzestext
EU-MVO, Anhang V Teil A 3.
Für Maschinen zum Heben von Lasten, die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen und die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können, die Anschrift dieses Ortes.
Gesetzestext als Liste
- Für Maschinen zum Heben von Lasten
- die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen
und - die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können,
- die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen
- die Anschrift dieses Ortes.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.