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Fest eingebaute Maschinen zum Heben von Lasten

Gesetzestext

EU-MVO, Anhang V Teil A 3.

Für Maschinen zum Heben von Lasten, die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen und die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können, die Anschrift dieses Ortes.

Gesetzestext als Liste

  • Für Maschinen zum Heben von Lasten
    • die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen
      und
    • die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können,
  • die Anschrift dieses Ortes.

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