3.5.3. Emission von gefährlichen Stoffen
Rechtstext
3.5.3. Emission von gefährlichen Stoffen
Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 gilt nicht, wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist. Das Bedienungspersonal muss jedoch vor dem Risiko einer Exposition gegenüber Emissionen dieser Stoffe geschützt sein.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 322 Schutz des Bedienungspersonals von Sprühgeräten gegen Risiken durch die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen"
Der erste Satz in Nummer 3.5.3 besagt, dass die Anforderungen in Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 im Zusammenhang mit Zurückhaltung, Abscheidung, Niederschlag, Filterung oder Behandlung gefährlicher Werkstoffe und Substanzen, die von der Maschine freigesetzt werden, nicht auf Maschinen anwendbar sind, deren Hauptfunktion das Versprühen von potenziell gefährlichen Produkten ist. Zu diesen Maschinen zählen beispielsweise Pestizidsprüher und bestimmte Oberflächenreinigungs- und Straßenbaumaschinen.
Dabei ist zu beachten, dass der erste Satz in Nummer 1.5.13, der sich auf vorbeugende Maßnahmen gegen Risiken durch Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie durch Eindringen gefährlicher Wirkstoffe und Substanzen in die Haut bezieht, die von der Maschine erzeugt werden, auf Maschinen Anwendung findet, die für das Versprühen derartiger Stoffe bestimmt sind.
Mit dem zweiten Satz in Nummer 3.5.3 wird betont, dass das Bedienungspersonal bei Maschinen, die für das Versprühen von Stoffen bestimmt sind, durch geeignete Mittel, die von den in Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 genannten Mitteln abweichen können, vor dem Risiko einer Exposition gegenüber Emissionen gefährlicher Stoffe geschützt werden muss. Diese Anforderung ist in Verbindung mit den Anforderungen in Nummer 1.1.7 zu Bedienungsplätzen und den Anforderungen in Nummer 3.2.1 und 3.2.3 zum Fahrerplatz sowie zu den Plätzen für andere Personen anzuwenden. Daher sind selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer mit einer Fahrerkabine auszurüsten, die so konstruiert und gebaut ist, dass sie vor dem Risiko der Exposition gegenüber den gefährlichen Stoffen durch Mittel wie zum Beispiel ein angemessenes Luftfiltersystem mit geeigneten und wirksamen Filtern für die zu sprühende Substanz schützt und die Kabine unter Überdruck gehalten wird – siehe § 182: Anmerkungen zu Nummer 1.1.7, § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13, § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1, und § 296: Anmerkungen zu Nummer 3.2.3 und § 389: Anmerkungen zu Anhang V228.
Ergänzende Anforderungen an Maschinen für die Anwendung von Pestiziden in Bezug auf den Umweltschutz sind in Anhang I Abschnitt 2.4 dargelegt - siehe § 282 bis § 290: Anmerkungen zu Anhang I Abschnitt 2.4.
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228 Verfügbare europäisch harmonisierte Normen: EN 15695-1:2009 Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte - Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen - Teil 1: Kabinen-Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren; EN 15695-2:2009 Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte - Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen - Teil 2: Filter, Anforderungen und Prüfverfahren;
Anmerkung von maschinenrichtlinie.de: EN 15695-2:2009 ist zurückgezogen.
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