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Wurde die Veränderung vom Hersteller (vor dem Inverkehrbringen / Inbetriebnehmen) vorgesehen oder geplant?

Quelle

Aus Artikel 3 Nr. 16 der EU-MVO folgt, dass eine Wesentliche Veränderung eine
"vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante [...] Veränderung"
ist.

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