4.1.1. a Hebevorgang
Rechtstext
4.1.1. Begriffsbestimmungen
a) „Hebevorgang“: Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.
b) ...
Englische Originalfassung
4.1.1. Definitions
(a) ‘Lifting operation’ means a movement of unit loads consisting of goods and/or persons necessitating, at a given moment, a change of level.
(b) ...
Hebevorgang
Die Definition in Anhang I, Nr. 4.1.1. a) der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geht davon aus, dass es sich um einen Hebevorgang handelt wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Es muss sich handeln um
- eine Beförderung von bestimmten Einzellasten
- Einzellasten, in Form von Güter und/oder Personen
- eine Höhenverlagerung
Wenn alle diese Bedingungen im Rahmen einer Beförderung eines Gutes erfüllt sind, handelt es sich um einen “Hebevorgang”.
Anmerkung
Für die Ableitung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die o.a. Einschränkungen allerdings eher "philosophisch". Nach Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL), muss ohnehin immer der gesamte Anhang durchgesehen werden, damit alle relevanten Anforderungen erfüllt werden. Insofern kann Anhang I, Nr. 4 durchaus Anforderungen enthalten, die für einen konkreten Fall relevant sind, obwohl rein formal kein Hebevorgang im Sinne der EG-MRL vorliegt.
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