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4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten

Rechtstext

4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten

Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält:

a) technische Kenndaten der Maschine, insbesondere Folgendes:

  • maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des in Nummer 4.3.3 Absatz 2 genannten Tragfähigkeitsschilds oder der dort genannten Tragfähigkeitstabelle,
  • Belastung an den Auflagern oder Verankerungen und gegebenenfalls Kenndaten der Laufbahnen,
  • gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und die Mittel zu ihrer Anbringung;

b) Inhalt des Wartungsheftes, falls ein solches nicht mitgeliefert wird;

c) Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann;

d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder für diese durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind;

e) notwendige Angaben für die Durchführung der in Nummer 4.1.3 genannten Maßnahmen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die nicht beim Hersteller einsatzfertig montiert werden.

Prüfbericht muss "gegebenenfalls" Bestandteil der Betriebsanleitung sein

Anhang I, Nr. 4.4.2 verlangt u.a.:

"Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält":
[...]
"d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder für diese durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind;"

Nicht unbedingt klar scheint hier, was mit dem Wort "gegebenenfalls" ausgedrückt werden soll.

Gemeint ist, wenn die Maschinenrichtlinie für eine bestimmte Hebemaschine Prüfungen vorschreibt, muss dazu ein Prüfbericht in der Betriebsanleitung enthalten sein. Das steht nicht im Belieben des Herstellers. Insofern bedeutet "Gegebenenfalls" an dieser Stelle:

Wenn der Fall gegeben ist.

In der englischen Fassung der Maschinenrichtlinie steht an entsprechender Stelle:

"Where appropriate"

"Where appropriate" wird in der Regel mit "gegebenenfalls" übersetzt und taucht deshalb auch so in der deutschsprachigen Übersetzung der Maschinenrichtlinie auf. "Gegebenenfalls" hat aber auch die Bedeutung "Wo zutreffend" und muss je nach Sachverhalt auch so übersetzt werden. "Wo zutreffend" wäre deshalb hier die richtige deutsche Übersetzung.

Der EU-MRL-Leitfaden beschreibt in seinem § 361 insofern richtig, was mit dem englischen Originaltext festgelegt ist:

"[...]
Buchstabe d bezieht sich auf die statischen und dynamischen Prüfungen, die in Nummer 4.1.3 Absatz 2 aufgeführt sind. Die entsprechenden Prüfberichte sind der Betriebsanleitung beizufügen. [...]
"

bzw.

"[...] Paragraph (d) refers to the static and dynamic tests mentioned in the second paragraph of section 4.1.3. The relevant test reports must be included in the instructions. [...]"

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