Beförderungsmittel
Rechtstext
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.
e) die folgenden Beförderungsmittel:
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Anmerkung von maschinenrichtlinie.de: Diese Richtlinie wurde abgelöst von der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
Ausnahme der Beförderungsmittel
Die ehemalige noch sehr allgemein gehaltene Ausnahme für Personenbeförderungsmittel in der Maschinenrichtline 98/37/EG ist mit der neuen Maschinenrichtlinie zum Teil konkreter gefasst worden. Mit der jetzigen Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2e) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird jetzt nämlich konkret die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf Fahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgeschlossen, für die bereits anderen spezielle europäischen Inverkehrbringensregelungen vorliegen.
Weiterhin unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen aber grundsätzlich Maschinen, die auf diesen Beförderungsmitteln angebracht sind, mit Ausnahme der Wettbewerbsfahrzeuge.
Durch das damit geschaffene Zusammenwirken der Spezialrichtlinien mit der Maschinenrichtlinie werden jetzt alle für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmten Personenbeförderungsmittel durch europäisches Inverkehrbringensrecht komplett abgedeckt. Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ist in diesem Punkt zwar anders formuliert, materiell aber gegenüber der alten Maschinenrichtlinie gleich geblieben.
Nicht weiter konkretisiert wurde die Ausnahme der Beförderungsmittel in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen.
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