Risiko der Maschine abschätzen
Rechtliche Anforderungen an die Abschätzung des Risikos
Nach Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. der MRL hat der Hersteller
- die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
Eine gleichlautende Beschreibung findet sich auch in den Begriffsbestimmungen des Abschnittes 1.1.1. des Anhang I der MRL:
e) „Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können;
Normative Anforderungen an die Risikoabschätzung
Die EN ISO 12100:2010 macht in ihren Abschnitten 5.1 und 5.5 Aussagen zur Einschätzung des Risikos.
In Abschnitt 5.1 gibt die Norm an, dass Risikoeinschätzungen sowohl quantitativ durch Zahlen belegt werden können oder durch qualitative Aussagen (gut / schlecht) zustande kommen können. Hierbei sind laut Norm quantitative Aussagen vorzuziehen.
Die unten vorgestellten Graphen / Matrizen der EN ISO 13849-1 und EN 62061 verwenden eine Mischung aus beidem.
In Abschnitt 5.5 der Norm wird die Einschätzung eines Risikos erläutert. Wie auch in der MRL werden Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadens zur Bewertung herangezogen. Die EN ISO 12100 unterteilt die Eintrittswahrscheinlichkeit allerdings weiter in
- Gefährdungsexposition einer Person/von Personen,
- Eintritts eines Gefährdungsereignisses,
sowie - technische und menschliche Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens
In Abschnitt 5.5.3.3 weist die Norm außerdem darauf hin, dass berücksichtigt werden muss, wenn sich Gefährdungen überlagern bzw. gegenseitig verstärken.
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