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Rechtstext "Anhang IV - Untertagemaschinen"

In Nr. 12 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:

"12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:

  • 12.1. Lokomotiven und Bremswagen;
  • 12.2. hydraulischer Schreitausbau."

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 12

Zu Anhang IV Nr. 12:

Bei den in Nummer 12.1 aufgeführten Lokomotiven für den Einsatz unter Tage handelt es sich um selbstfahrende Fahrzeuge, die auf einem über oder unter dem Fahrzeug angeordneten ein- oder zweispurigen Gleis fahren und für den Einsatz in Bergwerken oder anderen Einsätzen unter Tage vorgesehen sind, mit denen Personen, Werkstoffe oder Erze befördert werden sollen. Bei Bremswagen handelt es sich um Schienenfahrzeuge für den Einsatz unter Tage, die mit einer vom Bediener betätigten Bremsvorrichtung ausgerüstet sind.

Bei dem hydraulischen Schreitausbau in Nummer 12.2 handelt es sich üblicherweise um einen selbstfahrenden Schreitausbau, der zur Abstützung der Decke in einem Streb eingesetzt wird. Hierzu zählen:

  • - eine Schreitausbaueinheit mit Nachbarsteuerung;
  • - mehrere Schreitausbaueinheiten mit Gruppensteuerung;
  • - vollständige Schreitausbausysteme für Streben mit zentraler Steuerung.

Tunnelbaumaschinen fallen nicht unter Nummer 12.

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