Zeitpunkt des Konformitätsbewertungsverfahrens
Anhang III einhalten / Zeitpunkt der Konformität
In den Herstellerpflichten für Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO ist festgelegt, dass die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. bei Eigenherstellung der Inbetriebnahme eines Produktes im Anwendunsgbereich der EU-MVO gelten. Siehe:
"Artikel 10
Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
[...]
Artikel 11
Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
Damit ist festgelegt, dass jedes Produkt im Anwendungsbereich der EU-MVO beim Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnehmen der EU-MVO entsprechen muss.