Zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
h) zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
[...]
Zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge
Für Kraftfahrzeuge liegen umfangreiche europäische Richtlinien vor, die Bau- und Ausrüstungen dieser Fahrzeuge detailliert regeln. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) grenzt sich mit den Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 2 g und h zu diesen Fahrzeugen ab. Diese Ausnahmen sind erforderlich, da Kraftfahrzeuge der Definition einer Maschine entsprechen und damit grundsätzlich Maschinen im Sinne der EU-MVO sind. Das heißt, sie würden ansonsten unter den Anwendungsbereich der EU-MVO fallen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Fahrzeughersteller bestimmungsgemäß für den Straßenverkehr vorgesehene Fahrzeuge vom Käufer auch tatsächlich im Straßenverkehr eingesetzt werden oder nur für den innerbetrieblichen Verkehr. Die EU-MVO schließt nämlich alle Fahrzeuge "im Anwendungsbereich" der dort angegebenen Verordnungen aus und nicht nur diejenigen, die vom Verwender letztendlich konkret im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind dabei nach deren Artikel 3 "Begriffsbestimmungen":
- 11. „Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
- 12. „unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
- 13. „vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
- 14. „vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
Allerdings fallen nicht alle o.a. definierten Fahrzeuge unter die Ausnahme der EU-MVO. Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 können nämlich nur solche sein, die auch unter deren in Artikel 2 beschriebenen "Anwedungsbereich" fallen:
"(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden."
Das heißt es sind nur solche "Fahrzeuge" ausgenommen, die "dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden". Keine Rolle spielt aber danach, ob sie dann auch tatsächlich so eingesetzt werden.
Unter den Anwendungsbereich der EU-MVO fallen allerdings die "auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen", d.h., Maschinen, die nicht von einer der speziellen europäischen Fahrzeugverordnungen erfasst sind.
Nicht ausgenommen sind mit der Fahrzeugausnahme Spezialfahrzeuge für die innerbetriebliche Verwendung, die keine Fahrzeuge "im Anwendunsgsbereich" der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind.
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