Rechtliche Quellen zu Technischen Unterlagen
Rechtstext
Die rechtlichen Anforderungen an die Wirtschaftsakteure in Bezug auf die technischen Unterlagen finden sich für Maschinen und dazugehörige Produkte sowie für unvollständige Maschinen für den
- Hersteller in
- Bevollmächtigten in
- Einführer in
- Händler in
- Fulfillment Dienstleister
Artikel 10 - Herstellerpflichten Maschinen / dazugehörige Produkte
Artikel 10: Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
(1) […]
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil A aufgeführten technischen Unterlagen […].
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen […] nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden auf. Gegebenenfalls wird der in den technischen Unterlagen enthaltene Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik auf begründeten Antrag den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit sie die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen können.
(4) […]
(10) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Maschine bzw. der dazugehörigen Produkte mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder in digitaler Form in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die von den von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten ausgehen.
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