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6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen

Rechtstext

6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen

Die Befehlseinrichtungen an den Haltestellen — ausgenommen die für die Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen — dürfen keine Bewegung des Lastträgers einleiten, wenn

  • die Stellteile im Lastträger zu diesem Zeitpunkt gerade betätigt werden,
  • sich der Lastträger nicht an einer Haltestelle befindet.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 379 Befehlseinrichtungen an den Haltestellen"

Durch die Anforderung in Nummer 6.4.2 soll sichergestellt werden, dass, wenn eine Person in oder auf dem Lastträger eine Bewegung des Lastträgers in Gang gesetzt hat, keine andere Person an einer Haltestelle die Bewegung des Lastträgers mithilfe der „Anforderungsschaltung“ steuern kann, bis die Person auf dem Lastträger an der gewünschten Haltestelle angekommen ist. Die Anforderungsschaltung darf die Steuerung also auch dann nicht übernehmen können, wenn zwischen den Haltestellen ein Stellteil mit selbsttätiger Rückstellung losgelassen wurde oder eine Sicherheitsvorrichtung aktiviert wurde.

Andererseits müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen der Lastträger bei Notfällen sicher bis zu einer Haltestelle gefahren werden kann.

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