Gefährdungen der Maschine ermitteln
Rechtliche Anforderungen an das Ermitteln der Gefährdungen
In den Grundsätzen des Anhang I der MRL ist als zweiter Schritt das Ermitteln der Gefährdungen festgelegt:
- Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
- [...]
- die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;
- [...]
- Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall.
- [...]
- [...] Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, damit die Gewissheit besteht, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. […]
In den Abschnitten des Anhang I der MRL findet sich
- 1.1.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) „Gefährdung“ eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden - 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
- 1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
- 1.7.4. Betriebsanleitung
Aus den restlichen Abschnitten des Anhang I ist die Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten zusammenzustellen.
Normative Anforderungen an das Ermitteln von Gefährdungen
In der EN ISO 12100 finden sich an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, wie Gefährdungen ermittelt werden sollen.
- 3 Begriffe
- Gefährdung ist definiert als "potentielle Schadensquelle"
- 4 Strategie
- Nach Norm muss der Hersteller davon ausgehen, "dass eine an einer Maschine vorhandene Gefährdung früher oder später zu einem Schaden führt, falls keine Schutzmaßnahme(n) getroffen wird (werden)."
- 5.4 Identifizierung der Gefährdungen
- vernünftigerweise vorhersehbare Gefährdungen, Gefährdungssituationen und/oder Gefährdungsereignisse müssen systematisch identifiziert werden
- nur für identifizierte Gefährdungen können später Maßnahmen vorgesehen werden
- 5.5.3.2 Art, Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition
- Aufgaben, für deren Durchführung Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden (z.B. Wartung, Einrichtung), müssen ebenfalls in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden
- 5.6.2 Hinreichende Risikominderung
- alle Betriebsbedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten müssen berücksichtigt werden
- neuen Gefährdungen, die aus ergriffenen Schutzmaßnahmen resultieren, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden
- es muss berücksichtigt werden, was passiert, wenn gewerbliche Maschinen privat genutzt werden (z.B. Minibagger aus dem Baumarkt leihen)
- Anhang B (informativ)
Beispiele für Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse- B1 Allgemeines
Dieser Anhang enthält in separaten Tabellen Beispiele für Gefährdungen (siehe Tabellen B.1 und B.2), Gefährdungssituationen (siehe Tabelle B.3) und Gefährdungsereignisse (siehe Tabelle B.4) - Es wird der Hinweis gegeben, dass die in diesem Anhang aufgeführten Beispiele keine vollständigen Listen darstellen.
- B1 Allgemeines
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