EU Vertragsgrundlage für den Binnenmarkt
Der Binnenmarkt
Die Grundlage für den europäischen Binnenmarkt findet sich im AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der sog. Vertrag von Lissabon (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.).
Die aktuelle konsolidierte Fassung des AEU Vertrags stammt vom 26.10.2012. (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47 ff.)
Der vorher gültige EG-Vertrag wurde am 1.12.2009 abgelöst durch den AEU-Vertrag.
Die Grundlagen für die Richtlinien und Verordnungen, die das Inverkehrbringen von Produkten regeln, sind im dritten Teil des AEU-Vertrags geregelt:
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Der Artikel 114 (ehemals Artikel 95 EG-Vertrag) ermächtigt das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinien und Verordnungen zu erlassen.
Dabei sollen sie die Ziele des Artikel 26 verwirklichen.
Artikel 26 stützt sich dabei auf die Maßgaben der einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Hierbei sind besonders Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6 zu beachten.
Ausnahmeregelungen können nach Artikel 114ff. auf Basis von Artikel 27f. erfolgen.
AEU-Vertrag Artikel 2
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.
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