Rechtstext
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.
f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
Seeschiffe / Offshoreanlagen
Nach der Ausnahme in Art. 1 Abs. 2f) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen:
- Seeschiffe
- bewegliche Offshore-Anlage
- auf Seeschiffen und beweglichen Offshore-Anlagen installierte Maschinen
Für diesen Bereich gelten internationale Übereinkommen - Conventions of the International Maritime Organisation (IMO) -. Zu beachten ist, dass einige Schiffsausrüstungen europäisch auch durch der Richtlinie 2014/90/EU geregelt sind, dies allerdings in Bezug auf die o.a. Übereinkommen. Zu den Schiffsausrüstungen siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der EU-Kommission. Die Ausnahme in Artikel 1f) bezieht sich allerdings nicht nur auf Maschinen, die Schiffsausrüstungen in diesem Sinne sind, sondern auf alle installierten Maschinen.
Eine bewegliche Offshore-Anlage ist eine Offshore-Anlage, die für einen vorübergehenden Einsatz im jeweiligen Einsatzgebiet vor der Küste, d.h. im Meer, vorgesehen ist. Sie ist deshalb so konstruiert, dass sie "mobil" ist, d.h. nach Bedarf schwimmend an den jeweiligen neuen vorübergehenden Bestimmungsort verbracht werden kann. Dies ist unabhängig davon zu sehen, ob sie einen eigenen Antrieb hat oder mit fremder Hilfe an den Ort gezogen werden muss. Es ist auch unabhängig davon, ob sie über Stützbeine verfügt, die sie am jeweiligen vorübergehenden Standort auf den Meeresboden ausfahren kann oder nicht.
Schwimmende Produktionsanlagen oder schwimmende Lager- / Ladeanlagen, die im allgemeinen auf Tankerkonstruktionen aufgebaut sind, sog. FPSO-Systeme und schwimmende Produktionsanlagen / -plattformen, sog. FPP-Systeme, die an einem Einsatzort stationär eingesetzt werden, gelten nicht als beweglich. Das gilt auch für die in letzter Zeit entstehenden Offshore-Windparks. Insofern sind diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Dies gilt ebenso für Maschinen, die auf diesen feststehenden Offshore-Anlagen installiert sind.
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