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Veränderung durch Einführer oder Händler

Veränderungen am Produkt in der Handelskette

Nach der EU-MVO wird ein Betreiber durch eine "wesentlichen Veränderung" (s.o.) von Maschinen und dazugehörigen Produkten zum Hersteller. Artikel 17 regelt ergänzend dazu, wann ein Einführer oder Händler durch Veränderungen am Produkt zum Hersteller wird:

Artikel 17
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des Herstellers, wenn dieser Einführer oder Händler ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes [...] bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden (Übersetzungsfehler: Richtig ist: "anwendbaren") Anforderungen auswirken kann.

D.h., ein Einführer oder Händler wird zum Hersteller, wenn er "ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes bereits in Verkehr gebrachtes Produkt" so verändert,

  • dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann

Im Gegensatz zu der "wesentliche Veränderung" gilt diese Bestimmung auch für "unvollständige Maschinen".

Wenn ein Einführer oder Händler o.a. Produkte verändert, muss er überprüfen, ob "sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann". Diese Messlatte für eine solche "Veränderung" liegt deutlich niedriger als die für eine "wesentliche Veränderung".

Einführer oder Händler als neuer Hersteller

Artikel 17 bezieht sich auf Produkte in dem Teil der Handelskette, die sich außerhalb der Verfügungsgewalt des Herstellers befindet. Die Bestimmung in Bezug auf eine Veränderung eines Produktes greift allerdings nur für ein "bereits in Verkehr gebrachtes Produkt". Der Einführer oder Händler, der ein solches Produkt "so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann" soll demnach zum neuen Hersteller dieses Produktes werden.

D.h., es gibt einen neuen Hersteller, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Hersteller hat ein Produkt "in Verkehr gebracht"
  • Einführer oder Händler verändert das Produkt
  • Die Veränderung kann sich auf die Konformität des Produktes auswirken

Der neue Hersteller hat dann die kompletten Pflichten des Herstellers nach

  • Artikel 10 für "Maschinen oder dazugehörige Produkte"
    bzw.
  • Artikel 11 für "unvollständige Maschine"

Durch die "Veränderung" des Produktes wird dieses beim Bereitstellen auf dem Markt durch den "Einführer" bzw. "Händler" als sein Produkt neu "in Verkehr gebracht". Das bedeutet u.a.:

  • Neue Technische Unterlagen
  • Neue Risikobeurteilung
  • Neues Typenschild mit dem neuen Herstellernamen
  • Neue Betriebsanleitung
  • Neue CE-Kennzeichnung
  • Neue EU-Konformitätserklärung

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