Gebrauchtmaschinen im EWR
Einfuhr in den EWR
Eine Gebrauchtmaschine wird bei ihrer Einfuhr in den Binnenmarkt -d.h. sie kommt aus einem Staat außerhalb des EWR- wie eine neue Maschine behandelt. Inverkehrbringen im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nämlich nach Artikel 2h:
"die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung"
Dabei unterscheidet die Definition nicht zwischen neuen und gebrauchten Maschinen. Siehe hierzu ausführlich
Insofern hat der Importeur einer Gebrauchtmaschine alle Pflichten eines Herstellers von neuen Maschinen zu erfüllen, bis hin zur Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung. Siehe:
Herstellerpflichten für vollständige Maschinen
Nach der o. a. Definition für das "Inverkehrbringen" gelten auch gebrauchte unvollständige Maschinen als neu, wenn sie in den EWR importiert werden. Auch hier hat der Importeur alle Pflichten eines Herstellers von neuen unvollständigen Maschinen zu erfüllen, bis hin zur Ausstellung einer Einbauerklärung. Siehe hierzu ausführlich
Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen
Komplett vom EG-Recht erfasst wird der Handel mit Gebrauchtmaschinen für die private Nutzung. Siehe
Gebrauchtmaschinenhandel innerhalb des EWR
Der Gebrauchtmaschinenhandel innerhalb des EWR ist bis auf den Handel mit Verbraucherprodukten nicht harmonisiert. Das europäische Binnenmarktrecht, wie z.B. die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist deshalb nicht anwendbar. Das bedeutet, der Gebrauchtmaschinenhandel innerhalb des EWR fällt unter das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaates, in dem die Gebrauchtmaschine auf dem Markt bereitgestellt wird. In Deutschland z.B. das Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- und hier insbesondere § 3(2). Die Schweiz ist dabei beim Gebrauchtmaschinenhandel über die zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Verträge den EWR-Staaten gleichgestellt.
Allerdings greift beim innereuropäischen Gebrauchtmaschinenhandel die EG-VO 764/2008, "Gegenseitige Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig inverkehrgebrachten Produkte".
Danach können die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Bereitstellen von Produkten des nicht harmonisierten Bereiches auf ihrem Markt nicht verbieten, wenn diese rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Ausnahme, das Empfängerland weist nach, dass die Produkte für sie unsicher sind.
Insofern können die anderen Mitgliedstaaten z.B. das Bereitstellen auf dem Markt von Gebrauchtmaschinen, die in Deutschland konform mit dem ProdSG in Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich nicht verbieten. Was sie aber über das jeweilige nationale Recht auf jeden Fall verlangen (können) ist, dass die Betriebsanleitung und die Kennzeichnungen in der jeweiligen Amtssprache vorliegt.
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