1.5.12. Laserstrahlung
Rechtstext
1.5.12. Laserstrahlung
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten:
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben können.
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung noch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden.
- Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung kein Gesundheitsrisiko verursacht wird.
Grenzwerte im Arbeitsschutz
Europa hat im Bereich des Arbeitsschutzes für Strahlungsexpositionen Mindestregelungen festgelegt. Für den Bereich "Künstliche optische Strahlung" finden sich die Regelungen in der
Die hier festgelegten Anforderungen müssen mindestens in nationales Recht übernommen werden. Sie sind für den Maschinenhersteller eine gute Grundlage für seine Risikobeurteilung hinsichtlich von der Maschine ausgehender Strahlung.
Für den Bereich "Künstliche optische Strahlung" gilt in der Bundesrepublik die
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
(Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung sind in § 6(2) der Verordnung festgelegt, der auf die Grenzwerte im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG hinweist.
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