1.7.4. Betriebsanleitung
Rechtstext
1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.
Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung
Die in Nr. 1.7.4 "Betriebsanleitung" angeführten Grundsätze zur Abfassung der Betriebsanleitung für Maschinen finden sich in:
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