Rechtstext "Hersteller"
Artikel 2 i "Begriffsbestimmungen"
"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
Hersteller - Interpretation
Der Hersteller von Maschine ist nach dem Inverkehrbringensrecht in erster Linie verantwortlich für das Inverkehrbringen einer Maschine.
Wer Hersteller ist, ergibt sich im Maschinenbau und hier insbesondere im Anlagenbau nicht unbedingt automatisch aus der Herstellerdefinition. Häufig gibt es mehrere Beteiligte, wie:
- Auftraggeber für die Maschine / Anlage
- Ingenieurbüro als Planer der Maschine / Anlage
- Auftragnehmer für die (Teil-)Fertigung (evtl. mehrere)
- Mechanik
- Steuerungsbau
- ...
Wer von diesen Beteiligten Hersteller im Sinne des Inverkehrbringensrechts ist, ist im Einzelfall selbst für die Beteiligten häufig unklar. Dies insbesondere, da die Maschinenrichtlinie auch denjenigen erfasst, der "für den Eigengebrauch verantwortlich ist", d. h. denjenigen, der sich eine Maschine für die eigene Verwendung herstellt.
Die Maschinenrichtlinie bestimmt, dass Hersteller derjenige ist, der für das "Inverkehrbringen ... verantwortlich ist", d.h. dafür verantwortlich ist, dass alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie, die auf die konkrete Maschine / Anlage zutreffen, eingehalten sind. Diese "Gesamtverantwortung" kann grundsätzlich nur derjenige haben, der von der Planung bis zur Fertigstellung den Herstellungsprozess der Maschine verantwortlich begleitet.
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