Rechtstext "Anhang IV - Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen"
In Nr. 15 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen."
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 15
Zu Anhang IV Nr. 14 und 15:
Die in Nummer 14 aufgeführten abnehmbaren Gelenkwellen, häufig auch als „Zapfwellen“ bezeichnet, sind auswechselbare Baugruppen für die Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder Zugmaschine und angetriebenen Maschinen wie zum Beispiel einer gezogenen landwirtschaftlichen Maschine – siehe § 45: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Abnehmbare Gelenkwellen müssen stets mit einer geeigneten Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht werden. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen können als Sicherheitsbauteile auch gesondert in Verkehr gebracht werden – derartige Schutzeinrichtungen werden durch Nummer 15 erfasst.
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