Gebrauchtmaschinen im Anlagenbau
Gebrauchtmaschinen in Neuanlagen integrieren
Das Inverkehrbringen einer neuen Gesamtheit von Maschinen (Anlage) unterliegt dem Binnenmarktrecht und hier insbesondere der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Hersteller solcher Anlagen hat dafür zu sorgen, dass alle Verpflichtungen des Artikel 5 Absatz 1 der Maschinenrichtlinie von der Anlage eingehalten werden. Das ist im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens zu überprüfen / nachzuweisen.
Im Rahmen der Konformitätsbewertung einer neuen Anlage wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Bestandteilen dieser Anlage unterschieden. Dies ist auch nicht notwendig. Maßgebend für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der gesamte Anlage ist nämlich der Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens. Siehe hierzu Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 3.
Werden Gebrauchtmaschinen beim Neubau einer Anlage verwendet, müssen diese im Rahmen der neuen Anlage hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen deshalb ebenfalls die Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Anlage erfüllen.
Siehe hierzu ein Auszug aus § 38 "Assemblies of machinery" des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
"... The person constituting an assembly of machinery is considered as the manufacturer of the assembly of machinery and is responsible for ensuring that the assembly as a whole complies with the health and safety requirements of the Machinery Directive ..."
bzw. die deutsche Übersetzung:
"... Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt ..."
Das bedeutet, dass Gebrauchtmaschinen im Rahmen des Neubaus einer Maschinenanlage ggf. nachgerüstet werden müssen.
Hierbei ist zu beachten, dass nach dem seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Gebrauchtmaschinen und auch unvollständige Gebrauchtmaschinen für sich allein genommen gehandelt werden dürfen, auch wenn sie nicht dem Stand der Technik für Neumaschinen zu Zeitpunkt ihres erneuten Bereitstellen auf dem Markt entsprechen. Siehe hierzu der letzte Absatz von § 3(2) des ProdSG:
"ProdSG § 3(2)
... Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko dar-stellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen."
Zum Thema "Gebrauchtmaschinen in Deutschland in Verkehr bringen" siehe
Gebrauchtmaschinen in Altananlagen integrieren
Der Betrieb von Gebrauchtanlagen bzw. um in der europäischen Begriffswelt zu bleiben, einer gebrauchten Gesamtheit von Maschinen, unterliegen nicht dem Inverkehrbringensrecht. Der Arbeitgeber, der solche Anlage den Beschäftigten zur Benutzung bereitstellt, muss die -allerdings auch europäisch harmonisierten- Bestimmungen des Arbeitsschutzes einhalten und hier insbesondere die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG, die in Deutschland mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese enthält u.a. auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, wie z.B. an eine Anlage. Insofern muss die Betrachtung der hier kommentierten "Integration" von gebrauchten -unvollständigen- Maschinen in "Gebrauchtanlagen" insbesondere die Bestimmungen der BetrSichV berücksichtigen.
Das bedeutet für einen solchen Umbau der gebrauchten Anlage:
1. In Bezug auf Arbeitsmittel, die neu in die Anlage eingebaut werden:
"§ 5
Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1)Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. ...
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt."
Dies gilt auch bei einem Umbau einer Anlage und somit grundsätzlich auch, wenn eine Gebrauchtmaschine oder eine gebrauchte unvollständige Maschine in eine "Altanlage" eingebaut wird. Er muss deshalb prüfen, ob:
- EG-Recht anzuwenden ist
oder - sonstige, d. h. nationale Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Mindestens muss er in diesem Fall die "direkten" Anforderungen der BetrSich an Sicherheit- und Gesundheitsschutz einhalten.
Im Einzelnen bedeutet dies:
EG-Recht anwenden:
- Das EG-Recht muss
- für einzelne Maschine oder unvollständige Maschinen der Anlage angewendet werden, die beschafft werden und in die vorhandene Anlage eingebaut werden, soweit diese
- neu sind,
- wesentlich verändert werden / wurden,
- aus einem Staat außerhalb des EWR beschafft werden,
- für einzelne vorhandene Maschine oder unvollständige Maschinen der Anlage angewendet werden, die durch den Einbau der Gebrauchtmaschine / unvollständigen Gebrauchtmaschine wesentlich verändert werden
bzw. - auf die gesamte Anlage angewendet werden, wenn die gesamte Anlage durch den Einbau der Gebrauchtmaschine / unvollständigen Gebrauchtmaschine wesentlich verändert wird.
- für einzelne Maschine oder unvollständige Maschinen der Anlage angewendet werden, die beschafft werden und in die vorhandene Anlage eingebaut werden, soweit diese
Sonstiges nationales Recht anwenden:
- sonstige nationale Rechtsvorschriften wie das Produktsicherheitsgesetz müssen angewendet werden, wenn EG-Recht nicht anwendbar ist, z.B.
- es werden Gebrauchtmaschinen / unvollständigen Gebrauchtmaschinen für die Gebrauchtanlage innerhalb des EWR zugekauft und damit vom Verkäufer auf dem Markt bereitgestellt, um diese in die bestehende Anlage einzubauen
und - es erfolgt keine wesentliche Veränderung einzelner Maschinen bzw. unvollständiger Maschinen oder sogar der gesamten Anlage durch diesen Einbau.
- es werden Gebrauchtmaschinen / unvollständigen Gebrauchtmaschinen für die Gebrauchtanlage innerhalb des EWR zugekauft und damit vom Verkäufer auf dem Markt bereitgestellt, um diese in die bestehende Anlage einzubauen
Die "direkten" Anforderungen der BetrSichV müssen angewendet werden:
- wenn EG-Recht nicht anwendbar ist
und - wenn keine nationalen sonstigen Rechtsvorschriften einschlägig sind
bzw. - wenn einschlägige nationale sonstige Rechtsvorschriften hinter den Anforderungen de BetrSichV zurückbleiben
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