Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Der Maschinenhersteller muss ...

Der Maschinenhersteller muss nach Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I einhalten. Zu diesen Anforderungen gehören immer:

Achtung:
Das gilt auch für Maschinen, von denen "keine" Gefährdungen ausgehen, da die Anwendung der Maschinenrichtlinie hiervon nicht abhängt.

Anforderungen anderer Richtlinien:
Zu beachten ist, dass, wenn für bestimmte Gefährdungen spezielle Richtlinien im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie vorliegen, die den Anforderungen der Maschinenrichtlinie vorgehen, diese Anforderungen anstelle der Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten sind. Zu erfüllen sind auch Anforderungen von Richtlinien, die neben der Maschinenrichtlinie zu beachten sind, wie z.B. die EMV-Richtlinie oder die Produktsicherheitsrichtlinie. In diesen Fällen sind für diese Gefährdungen auch die Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Richtlinien zu beachten. Siehe hierzu

Spezielle Richtlinien

Anhang I Maschinenrichtlinie

Die konkreten

Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen

sind in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Die Anforderungen sind für den Hersteller rechtsverbindlich. Dies ergibt sich aus den Herstellerpflichten in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Maschinenrichtlinie.

Der Anhang I ist aufgeteilt in: