Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Der Maschinenhersteller muss ...
Der Maschinenhersteller muss nach Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I einhalten. Zu diesen Anforderungen gehören immer:
- Risikobeurteilung
- Integration der Sicherheit
- Kennzeichnung
- Betriebsanleitung
- Stand der Technik ist Maßstab bei der konkreten Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I
- Anhang I in seiner Gesamtheit durchsehen und alle relevanten Anforderungen erfüllen
Achtung:
Das gilt auch für Maschinen, von denen "keine" Gefährdungen ausgehen, da die Anwendung der Maschinenrichtlinie hiervon nicht abhängt.
Anforderungen anderer Richtlinien:
Zu beachten ist, dass, wenn für bestimmte Gefährdungen spezielle Richtlinien im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie vorliegen, die den Anforderungen der Maschinenrichtlinie vorgehen, diese Anforderungen anstelle der Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten sind. Zu erfüllen sind auch Anforderungen von Richtlinien, die neben der Maschinenrichtlinie zu beachten sind, wie z.B. die EMV-Richtlinie oder die Produktsicherheitsrichtlinie. In diesen Fällen sind für diese Gefährdungen auch die Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Richtlinien zu beachten. Siehe hierzu
Anhang I Maschinenrichtlinie
Die konkreten
Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen
sind in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Die Anforderungen sind für den Hersteller rechtsverbindlich. Dies ergibt sich aus den Herstellerpflichten in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Maschinenrichtlinie.
Der Anhang I ist aufgeteilt in:
- Allgemeine Grundsätze
- Teil 1:
Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - Teil 2
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen- 2.1 Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
- 2.2 Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
(Anmerkung: incl. Schussgeräte) - 2.3 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften
- Teil 3
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen - Teil 4
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen - Teil 5
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind - Teil 6
Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen,von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen