Ketten, Seile und Gurte im Anwendungsbereich der EU-MVO
EU-MVO versus EG-MRL
Die Definition der "Ketten, Seile und Gurte" der EG-MRL wurde quasi wörtlich in die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) übernommen. Allerdings wurde die Definition gegenüber der EG-MRL aufgesplittet in drei eigenständige Definitionen:
- Ketten
(Art. 3 Nr. 6) - Seile
(Art. 3 Nr. 7) - Gurte
(Art. 3 Nr. 8)
Übernommen wurde in den drei neuen Definitionen jeweils "copy paste" aus der EG-MRL auch der Übersetzungsfehler "Hebezeuge" statt der richtigen Übersetzung "Maschine zum Heben" für "lifting machinery". Damit steht der Begriff "Hebezeuge" in der EU-MVO für "Maschinen zum Heben".
Im Rahmen der Auslegung kann der Begriff "Maschine" nicht, wie noch im Rahmen der EG-MRL, als "Maschine im weiteren Sinne" verstanden werden, da diese Gleichsetzung in der EU-MVO durch die neue Systematik mit den geänderten Produktgruppenbezeichnungen wegefallen ist. Folglich deckt der Begriff "Hebezeuge" oder richtig übersetzt "Maschinen zum Heben" in der EU-MVO nicht die "dazugehörigen Produkte" ab.
Allerdings fallen nach den drei o.a. Definitionen auch "Ketten, Seile oder Gurte" für das "dazugehörige Produkt" "Lastaufnahmemittel" in den Anwendungsbereich der EU-MVO, da auch dieser -in der EG-MRL als Dopplung noch überflüssige- Begriff auch "copy paste" aus der Definition in der EG-MRL übernommen wurde.
Nicht erfasst werden damit aber nunmehr von der EU-MVO:
- Ketten für Hebezwecke
oder - Seile für Hebezwecke
oder - Gurte für Hebezwecke
die bestimmt sind, Teil der nachfolgend aufgeführten "dazugehörigen Produkte" zu werden:
- Auswechselbare Ausrüstungen für Hebezwecke
und - Sicherheitsbauteile für Hebezwecke
Definitionen: Ketten, Seile, Gurte
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. [...]
- 6. Ketten“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Ketten;
- 7. „Seile“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Seile;
- 8. „Gurte“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Gurte;
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