1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
Rechtstext
1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Bezeichnung der Maschine,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
- Baureihen- oder Typbezeichnung,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.
Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.
Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.
Interpretation
Achtung:
Nach den Allgemeinen Grundsätzen des Anhang I Nr. 2 gelten die in Nummer 1.7.3 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung einer Maschine auf jeden Fall, d.h. auch wenn bei der konkreten Maschine keine der in Anhang I beschriebenen Gefährdungen vorhanden ist.
Bezeichnung der Maschine
Die Bezeichnung der Maschine incl. einer evtl. Baureihen- oder Typenbezeichnung kann der Hersteller selbst wählen. Diese sollte nur eindeutig sein. Ein Dritter muss z.B. in der Lage sein, die Maschine anhand der Angaben auf dem Typenschild eindeutig den zur Maschine zugehörenden Unterlagen zuzuordnen:
- EG-Konformitätserklärung
- Betriebsanleitung
- Technische Unterlagen / technische Dokumentation
Bei allgemeinen Bezeichnungen wie "Prüfstand" oder "Montagelinie" wäre eine konkrete Zuordnung für den Außenstehenden eher schwierig.
Die Angaben müssen vom Hersteller erkennbar angebracht werden:
Das bedeutet insbesondere, dass das Typenschild an der Maschine nicht "gesucht" werden muss, sondern eben leicht zu erkennen ist, z. B. dadurch, dass es an zentraler Stelle, außen an der Maschine angebracht ist und sich nicht hinter einer Tür oder sogar Schutzverkleidung befindet. Sie gehören -auch im Interesse des Herstellers- alle zusammen auf das -eine- Typenschild des Herstellers. Nur so kann man z. B. diese Angaben richtig zuordnen. Die notwendigen Sicherheitshinweise wie max. Drehzahl, Werkzeugdurchmesser usw. könnten allerdings auf einem separaten Schild angebracht werden, da diese Schilder wegen einer notwendigen Übersetzung ggf. ausgetauscht werden müssen (s. Anhang I Nr. 1.7.3 in Verbindung mit Nr. 1.7.1).
Die Angaben müssen vom Hersteller deutlich lesbar angebracht sein:
Das bezieht sich z. B. auf den Schrifttyp, Schriftgröße aber auch auf die Schriftfarbe im Verhältnis zu Hintergrund.
Die Angaben müssen vom Hersteller dauerhaft angebracht sein:
Dauerhaft bedeutet, dass das Schild über die gesamte Lebensdauer der Maschine mit ihr verbunden bleiben muss. Der Hersteller muss bei der Wahl des Typenschilds auch die Betriebsbedingungen (Umgebungseinflüsse) berücksichtigen. Insofern muss der Hersteller ein(e) geeignete(s)
- Material für das Typenschild auswählen
- Verbindungsart zur Anbringung des Typenschilden wählen
- Aufbringung des Textes wählen.
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