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Verkapptes Modul A nach Artikel 11 Abs. 2

Die EU-MVO verlangt nach dem Rechtstext in Artikel 11 für unvollständige Maschinen kein formales Konformitätsbewertungsverfahren. Gleichwohl wird in Artikel 11 festgelegt, welche Voraussetzungen der Hersteller erfüllen muss, damit er eine unvollständige Maschine inverkehrbringen darf. Wie der Hersteller die Konformität der unvollständigen Maschine mit diesen Anforderungen gewährleistet, ist ihm im Gegensatz zu den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte freigestellt.

Verlangt wird allerdings in Artikel 11 Abs. 4 bei Serienfertigung vom Hersteller die Durchführung eines 

geeigneten Verfahrens, um die Konformität der unvollständigen Maschine mit den Anforderungen der EU-MVO sicherzustellen.” 

Letztendlich muss der Hersteller von unvollständige Maschinen damit auch eine Art “Konformitätsbewertungsverfahren” durchführen, auch wenn es hier so nicht genannt wird. Hier wollte man augenscheinlich unbedingt aber ohne Not an der in der EG-Maschinenrichtlinie bereits verwendeten Unterscheidung der “Konformitätsbewertung” von sog. CE-Produkten (Maschinen und dazugehörige Produkte) und dem dort festgelegten Verfahren für unvollständigen Maschinen festhalten.

Dieses Verfahren für unvollständige Maschinen beinhaltet nach Artikel 11 Abs. 2

  • die Erstellung der technischen Unterlagen
  • den Nachweis, dass einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt sind
  • bei Serienfertigung, dass stets die Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist

Hier wird analog das in Artikel 25 Abs. 4 genannte Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte nach Anhang VI “internen Fertigungskontrolle (Modul A) beschrieben.