Für wen wird die Risikobeurteilung erstellt?
Rechtliche Anforderungen an Maschinen
Nach Artikel 5 (1) b) der MRL muss der Hersteller "sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind". Hierzu gehört auch die Risikobeurteilung.
Nach Anhang VII A. 2. der MRL gilt für die Unterlagen:
"Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten."
Nach Anhang VII A. 3. der MRL gilt für die Unterlagen:
"Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln."
Welche Unterlagen an den Kunden ausgeliefert werden müssen, ist in Artikel 5 der MRL geregelt:
"(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
[...]
c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
[...]
e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen."
Welche Informationen vom Hersteller an der Maschine selbst angebracht werden müssen, ist in Anhang I 1.7 geregelt (Informationen, Warnhinweise, Typenschild).
Die Risikobeurteilung muss nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie nicht dem Kunden übergeben werden. Ein diesbezügliches Verbot existiert aber auch nicht. Insofern kann die Lieferung der Risikobeurteilung zwischen beiden Vertragspartnern privatvertraglich vereinbart werden. Siehe hierzu:
"Regelungslücken" privatvertraglich ausgleichen Was Verkäufer und Einkäufer beachten müssen
Rechtliche Anforderungen an unvollständige Maschinen
Nach Artikel 13 (1) b) der MRL muss der Hersteller sicherstellen, dass "die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt [wurden], (Grammatikfehler in der Übersetzung);". Hierzu gehört auch die Risikobeurteilung.
Nach Anhang VII B. 2. der MRL gilt für die Unterlagen:
"Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. [...]
Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln."
Dokumente, die an den Kunden ausgeliefert werden müssen, sind in Artikel 13 (2) der MRL geregelt:
"(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt [...]"
Die Risikobeurteilung muss nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie nicht dem Kunden übergeben werden. Ein diesbezügliches Verbot existiert aber auch nicht. Insofern kann die Lieferung der Risikobeurteilung zwischen beiden Vertragspartnern privatvertraglich vereinbart werden. Siehe hierzu:
"Regelungslücken" privatvertraglich ausgleichen Was Verkäufer und Einkäufer beachten müssen
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