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Ökodesign-VO (EU) 2024/1781 und Digitaler Produktpass

Ökodesign Verordnung (EU) 2024/1781

EU-Ökodesignverordnung

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

 veröffentlicht am 28.6.2024 im EU-ABl. L, 2024/1781

  • Die EU-Ökodesignverordnung trat am 18. Juli 2024 in Kraft.
  • Die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG wurde nach Artikel 79 -mit Ausnahmen- "mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben".

Die Verordnung (EU) 2024/1781 wurde am 7.8.2024 berichtigt (EU-Abl. L 2024/90493):
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1781

Die Ökodesign-Verordnung ist eine Rahmenverordnung, auf deren Grundlage insbesondere durch delegierte Rechtsakte Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen festgelegt werden. 

Artikel 1 (2) legt fest:

"Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. [...]"

Allerdings sind hier auch Ausnahmen festgelegt.

Eigenhersteller

Im Gegensatz zur abgelösten Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG kennt die Ökodesign-Verordnung keinen “Eigenhersteller”. Nach Artikel 2 “Begriffsbestimmungen” Nr. 42 ist nämlich nur

Herstellerjede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

Da der Eigenhersteller nichtvermarktet”, ist er kein Hersteller im Sinne der Ökodesign Verordnung. Auch die Bestimmungen zur “Inbetriebnahmekönnen nicht so ausgelegt werden, dass sie ggf. für den Eigenhersteller gelten und dieser damit quasi zum Hersteller würde.

Übergangsregelungen

Hinsichtlich der nach der aufgehobenen Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen gilt nach § 79(1)a) folgende Übergangsregelung:

(1) Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind

a) Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die

i) für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026

ii) für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten;

Digitaler Produktpass

Mit der Ökodesign-Verordnung wurde auch der digitale Produktpass eingeführt. 

EU-Seiten Ökodesign Verordnung

Hier der Link zu der offiziellen Website der EU-Kommission:
Ökodesign für nachhaltige Produkte

Die EU-Kommission hat weiterhin eine Reihe von FAQs zu der EU-Ökodesignverordnung veröffentlicht:

FAQs zu der EU-Ökodesignverordnung
Im Feld “Aktionen” auf “Herunterladen” klicken.

Drittkommentare

Siehe auch der Überblick über die neue Verordnung auf der Webseite von TaylorWessing:
Die Ökodesign-Verordnung im Überblick

Delegierte und Durchführungsrechtsakte zur Ökodesign-VO

Unter der Ökodesign-Verordnung sind bislang insbesondere folgende unmittelbar auf die Verordnung gestützte Rechtsakte veröffentlicht:

Der Arbeitsplan 2025–2030 benennt Produktgruppen und die vorgesehenen Zeiträume für deren Bearbeitung. Dazu gehören unter anderem 

  • Stahl
  • Aluminium
  • Textilien
  • Möbel
  • Reifen
  • Reparierbarkeit
    sowie
  • verschiedene energieverbrauchsrelevante Produkte

Dazu werden Produkte aufgelistet, deren Bearbeitung fortgesetzt werden soll, wie

  • Displays
  • Haushalts- und Profispülmaschinen
  • Haushaltswaschwaschmaschinen und -trockner
  • Elektromotoren
  • Kühlgeräte
  • Schweißgeräte
  • Lokale Heizgeräte

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