Betriebsanleitung muss für alle Produkte erstellt werden
Betriebsanleitung muss immer erstellt werden!
Der EU-Rechtssetzer hat deutlich hervorgehoben, dass für alle Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO immer eine Betriebsanleitung erstellt werden muss. D.h., das gilt auch für unvollständige Maschinen, die in Bezug auf die Anforderungen des Anhang III den Maschinen und dazugehörigen Produkten gleichgestellt werden. Siehe hierzu insbesondere die Festlegung in Anhang III, Nr. 1.1.1. zweiter Absatz, letzter Satz.
Siehe hierzu ausführlich:
Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen?
Die Anforderung nach der Erstellung einer Betriebsanleitung ist dabei unabhängig davon, ob von einem solchen Produkt eine entsprechende Gefährdung ausgeht, die zwingend eine Betriebsanleitung verlangen würde.
Siehe hierzu:
"ANHANG III
GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN FÜR KONSTRUKTION UND BAU VON MASCHINEN ODER DAZUGEHÖRIGEN PRODUKTEN
[...]
Teil B
Allgemeine Grundsätze
1. [...]
2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine oder dem dazugehörigen Produkt bei Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Allerdings gelten die unter Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten gemäß Abschnitt 1.7.3 und die Betriebsanleitung gemäß Abschnitt 1.7.4 auf jeden Fall.
[...]
5. Diese allgemeinen Grundsätze gelten für die vom Hersteller einer unvollständigen Maschine durchgeführte Risikobeurteilung.
1. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN
1.1. Allgemeines
1.1.1. Anwendungsbereich
Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant sind.
Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall.
1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
a) [...]
c) Bei der Konstruktion und beim Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung in Betracht ziehen. Maschinen bzw. dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist der Nutzer in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.
d) [...]"
Betriebsanleitung - Hinweis in Montageanleitung ist Übersetzungsfehler
Anhang XI enthält in der deutschen Fassung einen Hinweis auf zusätzliche Inhalte der Betriebsanleitung:
"ANHANG XI
MONTAGEANLEITUNG FÜR EINE UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINE
1. [...]
2. [...]
j) bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;"
Hier handelt es sich aber offensichtlich um einen Übersetzungsfehler. In der englischen Fassung steht hier:
"(j) the operating method to be followed in the event of accident or breakdown; if a blockage is likely to occur, the operating method to be followed so as to enable the equipment to be safely unblocked;"
D.h., das Wort "instruction" taucht in der englischen Fassung nicht auf. Der deutsche Text wurde augenscheinlich 1:1 von der deutschen Fassung des Anhang III, Nr. 1.7.4.2 "Inhalt der Betriebsanleitung", Buchstabe q) übernommen. Allerdings enthält auch der englische Text in Annex III, No. 1.7.4.2 "Contents of the instructions for use", in Buchstabe q) nicht das Wort "instructions". So ist die deutsche Fassung auch hier falsch übersetzt. Dieser Fehler ist hier allerdings unschädlich.
Der Übersetzungsfehler in Nr. 1.7.4.2 findet sich schon in der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. D.h., die falsche Übersetzung basiert auf einer Übernahme des Fehlers aus der EG-Maschinenrichtline und hat jetzt auch Eingang gefunden beim Inhalt der Montageanleitung, der ja mit der EU-MVO neu gefasst wurde.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.