Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Rechtstext

ANHANG VII

A. Technische Unterlagen für Maschinen

[...] Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.

B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

[...] Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.

Kommentar

Zur Sprache der Technischen Unterlagen siehe:

Sprache der technischen Unterlagen

sowie den Leitfaden zur MRL

§ 391 Technische Unterlagen für Maschinen

 

Zur Sprache der speziellen Technischen Unterlagen siehe:

Sprache der speziellen technischen Unterlagen

 

Bei Übermittlung der Unterlagen an Behörden können zusätzliche Regelungen gelten. Hierzu lesen Sie bitte den entsprechenden Abschnitt in diesem Unterkapitel.