Rechtstext
ANHANG VII
A. Technische Unterlagen für Maschinen
[...] Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.
B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
[...] Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.
Kommentar
Zur Sprache der Technischen Unterlagen siehe:
Sprache der technischen Unterlagen
sowie den Leitfaden zur MRL
§ 391 Technische Unterlagen für Maschinen
Zur Sprache der speziellen Technischen Unterlagen siehe:
Sprache der speziellen technischen Unterlagen
Bei Übermittlung der Unterlagen an Behörden können zusätzliche Regelungen gelten. Hierzu lesen Sie bitte den entsprechenden Abschnitt in diesem Unterkapitel.