Bestimmte Schutzeinrichtungen für Maschinen nach Nr. 9 bis 11
Rechtstext
EU-MVO Anhang I
Teil B
Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, für die eines der Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 anzuwenden ist:
Nr. 16. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in diesem Teil unter Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.