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Bestimmte Schutzeinrichtungen für Maschinen nach Nr. 9 bis 11

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Rechtstext

EU-MVO Anhang I

Teil B

Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, für die eines der Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 anzuwenden ist:

Nr. 16. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in diesem Teil unter Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.