Marktaufsicht / Marktüberwachung
Marktüberwachung / Marktaufsicht
Die Marktaufsicht / Marktüberwachung ist der "Schiedsrichter", der die Einhaltung der Binnenmarktregelungen kontrolliert. Verstöße gegen das Binnenmarktrecht sind von der Marktaufsicht / Marktüberwachung zu beanstanden und ggf. zu sanktionieren. Hierfür bekommen die nationalen Behörden, die für die Marktaufsicht / Marktüberwachung zuständig sind, notwendige Instrumente in die Hand.
Das Thema Marktaufsicht / Marktüberwachung nimmt schon in den Erwägungsgründen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einen breiten Raum ein:
- Nr. 3: Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren (Anmerkung von maschinenrichtlinie.de: Richtig übersetzt muss es heißen: "Haus- und Nutztieren") und Sachen gewährleisten
- Nr. 9: Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Anwendung von Richtlinien
- Nr. 10: Den Mitgliedstaten obliegt es, dass diese Richtlinie in ihrem Gebiet wirksam durchgesetzt wird
- Nr. 11: Zwischen der Anfechtung einer harmonisierten Norm und der Schutzklausel unterscheiden
Über die einzelstaatlichen Maßnahmen hinaus sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene möglich, die gegen das Inverkehrbringen ganzer Maschinengattungen getroffen werden können.
Zusätzlich zu den Marktüberwachungsregelungen in den einzelne Produktvorschriften, wie in der Maschinenrichtlinie, hat die EU am 20. Juli 2021 eine europäische Marktüberwachungsverordnung erlassen, die die Regelungen über die Marktüberwachung in der EU-Verordnung Nr. 765/2008 abgelöst hat.
Deutschland hat das nationale Recht an die EU-Marktüberwachungsverordnung angepasst und hierfür das Marktüberwachungsgesetz erlassen, das die Marktüberwachung im europäisch nicht harmonisierten Bereich -analog den EU-Bestimmungen- regelt.
Safety Gate (alt: RAPEX)
Die EU hatte speziell für die Ende 2024 aufgehobene Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ein Meldeverfahren für unsichere Produkte installiert: RAPEX.
RAPEX wurde mit der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 in Safety-Gate umbenannt.
Siehe hierzu die EU-ProduktsicherheitsVO:
Kapitel VI
"SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND SAFETY-BUSINESS-GATEWAY"
- Artikel 25: "Schnellwarnsystem Safety Gate"
- Artikel 26: "Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate"
- Artikel 27: "Safety-Business-Gateway"
Safety-Gate umfasst drei Elemente:
- Schnellwarnsystem Safety-Gate
Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können. - Safety-Gate-Portal
Webportal zur Information der Öffentlichkeit, samt der Möglichkeit, Beschwerden einzureichen - Safety-Business-Gateway
Webportal, das es Unternehmen ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte und Unfälle zu melden
Achtung:
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 müssen sich Anbieter von Online-Marktplätzen beim Safety-Gate-Portal registrieren.
Zur Risikobewertung von Verbraucherprodukten hat die EU-Kommission ein Online-Tool entwickelt:
Das Online-Tool steht in diversen Sprachen zur Verfügung. Über den Button Benutzerhandbuch erhält man eine Anleitung für das Tool - allerdings nur in englischer Sprache.
Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173
Zum Schnellwarnsystem Safety-Gate hat die EU-Kommission "um ein ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten" im EU-Amtsblatt Reihe L vom 13.12.2024 veröffentlicht:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3173 DER KOMMISSION
vom 27. August 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus
Die Delegierte Verordnung reduziert sich inhaltlich -neben den Erwägungsgründen- auf zwei Anhänge:
- Anhang I
- Vorschriften für
- den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate
- den Betrieb des Systems,
- die in das System einzugebenden Informationen
und - die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen
- Vorschriften für
- Anhang II
- Kriterien für die Bewertung des mit einem Produkt verbundene Risikoniveaus
Achtung:
Anhang II der Delegierten Verordnung enthält in Nr. 4 "ANNAHME EINES ERNSTEN RISIKOS" eine "Wenn-Dann-Liste" mit Kriterien, wann die von einem Produkt ausgehende Risiken als "ernstes Risiko" angesehen werden.
U.a. ist hier festgelegt:
- c) Das Produkt wurde auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen von Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen zurückgerufen, vom Markt genommen oder von einer Website entfernt.
- d) Das Produkt enthält einen chemischen Stoff, der durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verboten ist, oder der betreffende Stoff wird in einer Konzentration verwendet, die über dem in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwert liegt.
Zu c) "freiwillige Maßnahme":
Was unter einer "freiwilligen Maßnahme" zu verstehen ist, legt die EU-Produktsicherheitsverordnung in Art. 22 fest:
"Artikel 22
Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit
[...]
(6) Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, [...]
Das Ergebnis ist zumindest befremdlich:
Wenn ein online angebotenes Produkt zwar als "gefährliches Produkt" aber nur verbunden mit einem "niedrigen, mittleren oder hohem Risiko" eingestuft wurde und dieses deshalb in Safety-Gate veröffentlich wurde, wird das entsprechende Produkt im Rahmen der freiwilligen Maßnahme automatisch als Produkt mit einem ernsten Risiko eingestuft, mit all seinen Folgen für den Anbieter.
Zu d) "chemischer Stoff":
Auch hier verwundert die automatische Einstufung als "ernstes Risiko", weil diese unabhängig von der eigentlichen Einstufung des Risikos, d.h., auch bei einer geringstfügigen Überschreitung, geschieht.
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