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6.3.2. Risiko des Sturzes aus dem Lastträger

Rechtstext

6.3.2. Risiko des Sturzes aus dem Lastträger

Der Lastträger darf sich auch bei Bewegung der Maschine oder des Lastträgers nicht so weit neigen, dass für die beförderten Personen Absturzgefahr besteht.

Ist der Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so muss für seine Stabilität gesorgt werden, und gefährliche Bewegungen müssen verhindert werden.

Falls die in Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Lastträger mit einer ausreichenden Zahl von geeigneten Befestigungspunkten für die zulässige Zahl beförderter Personen ausgestattet sein. Die Befestigungspunkte müssen stark genug sein, um die Verwendung von persönlichen Absturzsicherungen zu ermöglichen.

Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muss diese so konstruiert und gebaut sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert ist und sich nur in eine Richtung öffnet, die jedes Risiko eines Absturzes verhindert, wenn sie sich unerwartet öffnet.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 373 Neigen des Lastträgers"

Die Anforderungen in Nummer 6.3.2 ergänzen die Anforderung in Nummer 1.5.15 zum Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko.

Das Neigen des Lastträgers kann als Folge der Position oder der Bewegung der Maschine selbst eintreten oder aber als Folge der Bewegung des Lastträgers in seiner Aufhängung oder auf seiner Tragkonstruktion. Als Beispiele für Gefährdungssituationen, bei denen es zum Neigen kommen kann, sind beispielsweise ein Ungleichgewicht der Hubbetätigung von hängenden Arbeitsbühnen mit mehr als einer Hubvorrichtung oder die übermäßige Neigung fahrbarer Hubarbeitsbühnen aufgrund von Bewegungen der Tragkonstruktion oder aufgrund von inneren Leckagen in Hydraulikanlagen zu nennen.

Nummer 6.3.2 Absatz 1 schließt nicht sämtliche Neigungsbewegungen des Lastträgers aus, allerdings schreibt dieser Absatz vor, dass die Maschine so konstruiert und gebaut werden muss, dass keine Risiken eines Sturzes von Personen in, auf oder aus dem Lastträger entstehen. Die zulässigen Werte richten sich nach der Risikobeurteilung des Herstellers. Die Werte sind in den einschlägigen harmonisierten Normen angegeben.

Lässt sich eine übermäßige Neigung nicht durch konstruktive Maßnahmen zur Integration der Sicherheit verhindern, müssen gegebenenfalls Vorrichtungen eingebaut werden, durch die eine übermäßige Neigung automatisch erkannt und korrigiert wird oder, falls dies nicht möglich ist, die Bewegung des Lastträgers angehalten und der Bediener gewarnt wird, sodass dieser korrigierend eingreifen kann, bevor eine Gefährdungssituation entsteht.

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