Produkte vom Markt nehmen oder zurückrufen
Korrekturmaßnahmen des Herstellers - Rückruf
In Artikel 10 Abs. 9 der EU-MVO ist gefordert:
"Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses Produkts herzustellen oder sie bzw. es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. […]"
Diese Pflicht trifft häufig Hersteller, die basierend auf alten Konstruktionsunterlagen neue Produkte entwickeln. Dies gilt insbesondere, wenn die alte Risikobeurteilung unkritisch, d.h., so wie sie ist übernommen wird. Hat sich aber der Stand der Technik weiterentwickelt, findet dass dann keine Berücksichtigung.
Eine Erkenntnisquelle für nichtkonforme Produkte können die gesammelten Beschwerden sein.
Achtung:
Bei Rückrufen gilt - Nicht ohne meinen (Produktrecht-) Anwalt.
Eine Nichtkonformität kann aber auch darin bestehen, dass formale Mängel vorliegen, z.B.:
- Fehlende Kennzeichnung wie Baujahr
- Falsche oder keine EU-Konformitätserklärung
- Falsche oder keine CE-Kennzeichnung
Auch diese Mängel müssen im Rahmen der geforderten “Korrekturmaßnahmen” beseitigt werden. Das führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass solche Produkte auch vom Markt genommen werden oder zurückgerufen werden müssen.
Zusammenarbeit des Herstellers mit Behörden
In Artikel 10 Abs. 9 der EU-MVO ist festgelegt:
"Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Maschine bzw. dieses Produkts herzustellen oder sie bzw. es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn von der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt ausgehen, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Konformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen."
Beachtet werden muss, dass das Thema Umwelt von der EU-MVO nur für Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang III Nr. 2.4. erfasst wird.
Weiterhin gilt für Hersteller nach Artikel 10 Abs. 10:
"Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Maschine bzw. der dazugehörigen Produkte mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder in digitaler Form in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die von den von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten ausgehen."