Wesentliche Veränderung von Maschinen und dazugehörigen Produkten
Einleitung
Viele Maschinen und dazugehörigen Produkte werden im Laufe ihrer Lebensdauer, nach ihrer Inbetriebnahme oder ihrem Inverkehrbringen, verändert.
Es gibt verschiedene Gründe, warum Maschinen und zugehörige Produkte verändert werden müssen:
- die Sicherheit dieser Produkte auf dem neuesten Stand der Technik zu halten
- Verwendung von Ersatzteilen, die nicht den Originalteilen entsprechen
- die Anpassung an die Anforderungen an die Produktionsleistung
- höhere Leistung
- andere verwendete Materialien
- veränderte Arbeitsbedingungen
- usw.
- die Automatisierung mittels Roboter und fahrerlosen Flurförderzeugen
Veränderungen an einem bestehenden Produkt müssen dabei allein schon deshalb zulässig sein, um den Stand der Technik bei Sicherheits- und Gesundheitsschutz durch den Arbeitgeber nachziehen zu können, aber auch um dem sich ändernden Bedarf des Nutzers nachzukommen. Allen Änderungen liegt dabei zu Grunde, dass am Ende der Sicherheit- und Gesundheitsschutz gewährleistet sein muss.
Der Gesetzgeber (EU wie national) geht bei Veränderungen eines Produktes schon sehr lange von einem zweistufigen Konzept aus:
- Die Änderungen sind in Bezug auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz so gering, dass dessen Anforderungen im Rahmen der Umsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen gewährleistet werden kann.
- Die Änderungen sind in Bezug auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz so groß, dass dessen Anforderungen nur im Rahmen einer kompletten Neubewertung des Produktes erfüllt werden sollten.
Allerdings fehlte bisher eine gesetzlichen Regelung hierfür. Bisher basierten alle “Regelungen” deshalb auf der Basis von europäischen oder nationalen unterschiedlichen Interpretationen. Diese ändert sich nunmehr zumindest für die Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO mit einer EU-weiten einheitlichen Regelung in der EU-MVO.
Der EU-Gesetzgeber hat jetzt festgelegt:
Vollzieht eine in Artikel 18 genannte Person eine Änderung eines Produktes, die die in Artikel 3 Absatz 16 festgelegten Kriterien an eine “wesentliche Veränderung” erfüllt, bedarf das Produkt einer erneuten Konformitätsbewertung im Rahmen der EU-MVO.
Neuer Hersteller
Nach Artikel 18 der EU-MVO wird grundsätzlich jeder, der eine “wesentliche Veränderung” an einer Maschine oder an einem “dazugehörigen Produkt” vornimmt zum Hersteller eines formal neuen Produktes. Damit gilt der “alte Hersteller” des Produktes nicht mehr als der Hersteller des wesentlich veränderten Produktes.
Die Person, die das Produkt wesentlich verändert, unterliegt wie jeder Hersteller eines neuen Produktes den Herstellerpflichten nach Artikel 10 der EU-MVO, wie:
- Konformitätsbewertungsverfahren
- Risikobeurteilung
- Erstellung der technischen Unterlagen
- Betriebsanleitung
- CE-Kennzeichnung
- EU-Konformitätserklärung
Ohne Erfüllung dieser Pflichten darf das Produkt nach der wesentlichen Veränderung nicht wieder in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden!
Siehe hierzu ausführlich:
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