Rechtstext "Anhang IV - Personendetektion"
In Nr. 19. des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Schutzeinrichtungen zur Personendetektion"
Anhang IV Nr. 19: Personendetektion
Schutzeinrichtungen zur Personendetektion sind Sicherheitsbauteile nach Artikel 1c / 2c der Maschinenrichtlinie. Solche Schutzeinrichtungen können
- elektronische,
- mechanische,
- pneumatische,
- hydraulische,
- ...
Geräte, Baugruppen oder Bauteile sein, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind bestimmt zur Verwendung in Maschinensteuerungen / Anlagensteuerungen
- Sie sind ausschließlich oder auch bestimmt zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen
- Sie erkennen Personen oder Teile von Personen
Der Gesetzgeber hat damit die ehemalige Nr. 1 in Anhang IV B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG:
"Elektrosensible Personenschutzeinrichtungen, z. B. Lichtschranken,
Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren"
deutlich ausgeweitet.
Weiterhin werden hier die in der alten Maschinenrichtlinie beispielhaft genannten elektronische Sicherheitsbauteile wie
- Lichtschranken,
- Schaltmatten,
- elektromagnetische Detektoren
erfasst. Denkbar sind jetzt allerdings auch "Schutzeinrichtungen zur Personendetektion", die nicht elektronisch funktionieren.
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