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Rechtstext "Anhang IV - Personendetektion"

In Nr. 19. des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:

"Schutzeinrichtungen zur Personendetektion"

Anhang IV Nr. 19: Personendetektion

Schutzeinrichtungen zur Personendetektion sind Sicherheitsbauteile nach Artikel 1c / 2c der Maschinenrichtlinie. Solche Schutzeinrichtungen können

  • elektronische,
  • mechanische,
    • pneumatische,
    • hydraulische,
    • ...

Geräte, Baugruppen oder Bauteile sein, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind bestimmt zur Verwendung in Maschinensteuerungen / Anlagensteuerungen
  • Sie sind ausschließlich oder auch bestimmt zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen
  • Sie erkennen Personen oder Teile von Personen

Der Gesetzgeber hat damit die ehemalige Nr. 1 in Anhang IV B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG:

"Elektrosensible Personenschutzeinrichtungen, z. B. Lichtschranken,
Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren"

deutlich ausgeweitet.

Weiterhin werden hier die in der alten Maschinenrichtlinie beispielhaft genannten elektronische Sicherheitsbauteile wie

  • Lichtschranken,
  • Schaltmatten,
  • elektromagnetische Detektoren

erfasst. Denkbar sind jetzt allerdings auch "Schutzeinrichtungen zur Personendetektion", die nicht elektronisch funktionieren.

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