Rechtstext "Anhang IV - Überrollschutzaufbauten (ROPS)
In Nr. 22 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Überrollschutzaufbauten (ROPS)"
Anhang IV Nr. 22: ROPS
Die Abkürzung ROPS leitet sich aus der englischen Bezeichung (Roll-Over Protective Structures)ab. ROPS sind Sicherheitsbauteile im Sinne von Artikel 1c / 2c der Maschinenrichtlinie.
Solche Überrollschutzaufbauten werden für selbstfahrende Maschinen in Anhang I Nr. 3.4.3 der Maschinenrichtlinie gefordert:
"Überrollen und Umkippen
Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Überroll- oder Kipprisiko, so muss die Maschine mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein, es sei denn, dies erhöht das Risiko.
Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen bei Überrollen oder Umkippen durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind.
Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen."
Insbesondere bei ROPS ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile für sich allein genommen nur unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, wenn sie einzeln -d.h. getrennt von der Maschine- in Verkehr gebracht werden. Ansonsten sind sie im Rahmen der Konformitätsbewertung der Maschine mit zu betrachten, auf die sie aufgebaut sind und damit dann nach dem für diese Maschine vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren. Werden ROPS dann als Ersatzteile vom Maschinenhersteller geliefert, so gilt hierfür ggf. die entsprechende "Ersatzteilausnahme" des Artikel 1 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.