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Iterativer Prozess der Risikobeurteilung

Rechtliche Anforderungen an den iterativen Prozess

In Anhang I, Allgemeine Grundsätze, Nummer 1 der Maschinenrichtlinie verlangt der Gesetzesgeber:

"Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ..."

Normative Anforderungen an den iterativen Prozess

Die EN ISO 12100:2010 schreibt in Kapitel 4:

"Der Prozess selbst ist iterativ, und es können bei bestmöglicher Anwendung der zur Verfügung stehenden Technologien mehrere aufeinander folgende Wiederholungen erforderlich sein, um das Risiko zu mindern."

In Abschnitt 5.6.1. erläutert sie:

"Als Teil dieses iterativen Prozesses muss der Konstrukteur außerdem prüfen, ob durch die Anwendung neuer Schutzmaßnahmen zusätzliche Gefährdungen geschaffen oder andere Risiken erhöht werden."

Sie gibt vor, dass solche zusätzlichen Gefährdungen dann ebenfalls in der Risikobeurteilung betrachtet werden müssen.

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