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Jahrmarktsgeraete

Rechtstext

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.

b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;

Jahrmarkts- und Vergnügungsparksgeräte

Fahrgeschäfte, wie Kettenkarussel, Autoskooter, sog. Raupen oder auch Achterbahnen, sind nach Artikel 1 Absatz 2 der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Der EU-Leitfaden zur MRL geht in seinem Artikel 49 davon aus, dass "Konstruktion und Bau" von Fahrgeschäften europäisch nicht harmonisiert sind. Sieht man sich die verschiedenen EU-Binnenmarktbestimmungen an, so stellt man jedoch fest, dass das Bereitstellen auf dem Markt und damit auch "Konstruktion und Bau" von neuen Fahrgeschäften in der EU entgegen dieser Aussage abschließend geregelt ist.

Für Fahrgeschäfte kommen insbesondere folgende EU-Rechtsvorschriften in Frage, die auf Fahrgeschäfte insgesamt oder für Teile der Fahrgeschäfte anwendbar sind:

Für nationale Vorschriften, wie wir sie in Deutschland im Baurecht für sog. Sonderbauten und Fliegende Bauten finden, ist im europäischen Binnenmarktsrecht kein Raum. Diese stellen sogar ein Handelshemmnis dar. Siehe hierzu ausführlich der Fachaufsatz von Dipl-Ing. Hans-J. Ostermann:

Fahrgeschäfte im EU-Binnenmarktrecht

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