Ausnahme für Produkte in kerntechnischen Anlagen
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
c) Maschinen und dazugehörige Produkte, die speziell für die Verwendung in einer kerntechnischen Anlage konstruiert sind oder dort verwendet werden und bei denen es zu einer Beeinträchtigung der kerntechnischen Sicherheit dieser Anlage käme, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen würden;
[...]
EG-MRL versus EU-MVO
Der Rechtstext der Ausnahme für "Maschinen und dazugehörige Produkte, die speziell für die Verwendung in einer kerntechnischen Anlage konstruiert sind oder dort verwendet werden" wurde in der EU-MVO gegenüber der EG-MRL komplett geändert:
- In der Ausnahme der EG-MRL kommt es darauf an, dass der Ausfall solcher Produkte zu einer "Emission von Radioaktivität führen kann".
- In der Ausnahme der EU-MVO kommt es darauf an, dass nur solche Produkte ausgenommen sind, die, wenn sie der EU-MVO entsprechen "die kerntechnischen Sicherheit dieser Anlage" beinträchtigen.
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