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Ist das Gesamtprodukt eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder ein Teil von einem der beiden?

Rechtstext

Artikel 3 (16) der Eu-MVO sagt aus:

„wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme [...]

Artikel 18 der EU-MVO sagt aus:

"Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Artikel 10 genannten Pflichten des Herstellers für diese Maschine bzw. dieses dazugehörige Produkt oder, wenn sich die wesentliche Veränderung wie in der Risikobeurteilung gezeigt nur auf die Sicherheit einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, das Teil einer Gesamtheit von Maschinen ist, auswirkt, für die betroffene Maschine bzw. das betroffene dazugehörige Produkt."

Das bedeutet, dass die wesentliche Veränderung nicht auf eine unvollständige Maschine angewandt werden kann.

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