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Ausnahmen der EU-MVO für bestimmte Funkanlagen

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus:

2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]

p) die folgenden elektrischen und elektronischen Produkte, soweit sie in den Anwendungsbereich der [...] oder der Richtlinie 2014/53/EU [...] fallen:

  • i) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, bei denen es sich nicht um elektrisch betriebene Möbel handelt;
  • ii) Audio- und Videogeräte;
  • iii) informationstechnische Geräte;
  • iv) gewöhnliche Büromaschinen, ausgenommen Maschinen zur Herstellung dreidimensionaler Produkte mittels additiver Fertigung;
  • v) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte;
  • vi) Elektromotoren;

[...]

Funkanlagen-RL: Geltungsbereich und Definition

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/53/EU (RED) über Funkanlagen ergibt sich aus ihrem Artikel 1: 

"Artikel 1
Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.

Was "Funkanlagen" sind, ist in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie definiert: 

"„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;

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