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Rechtstext "Artikel 12"

Artikel 12
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

(1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinie führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch.

(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.

(3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten  grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

(4) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

Konformitätsbewertung / Konformitätsbewertungsverfahren

Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter muss nach Artikel 5 Absatz 1 der Maschinenrichtlinie u.a.:

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

Die Durchführung dieser Verfahren dienen nach Artikel 12 Absatz 1 dem Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie.

Achtung:
Mit dem Begriff "Maschine" sind auch die anderen Produkte gemeint sind, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Nicht gemeint sind allerdings "unvollständige Maschinen", für die es lediglich ein "Verfahren" aber kein Konformitätsbewertungsverfahren gibt.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt nach Artikel 12 der Richtlinie drei unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren. Dieses sind

  • Beurteilung der Konformität durch den Hersteller auf Grundlage der allgemeinen Anforderungen der Maschinenrichtlinie in Verbindung mit einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII, der "Normalfall"
  • Baumusterprüfung für Anhang-IV-Maschinen gemäß Anhang IX
    oder
  • Qualitätssicherung für Anhang-IV-Maschinen gemäß Anhang X

Bei dem ersten Verfahren, beurteilt der Hersteller die Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG alleine.

Bei den beiden zuletzt genannten Verfahren für "Anhang IV Maschinen" müssen grundsätzlich sog. benannte Stellen / Notified Bodies eingeschaltet werden. Ausnahme: Die Maschine wird komplett nach harmonisierten Normen hergestellt, die alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, die für die Maschine einschlägig sind. Bei diesen harmonisierten Normen muss es sich nach dem maßgebenden Rechtstext, anders als in § 129 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beschrieben, nicht unbedingt um eine "TYP-C-Norm" handeln. Diese Interpretation der EU-Kommission wird zwar in den meisten Fällen zutreffen, lässt aber außer acht, dass es "TYP-B-Normen" geben kann, die "alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" eines unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallenden Produktes, abdecken. Dies hat der EU-Leitfaden mit seiner Edition 2.1 zumindest für Sicherheitsbauteile in seinem § 111 inzwischen auch korrigiert. Die im Rahmen eines der beiden o.a. Verfahren von einer notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Achtung:
Ggf. können für bestimmte Gefährdungen andere Richtlinien einschlägig sein. Das betrifft dann auch die durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahren. Siehe hierzu die Bestimmungen zu Artikel 3 "spezielle Richtlinien".

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