Loi Toubon
Loi relative à l’emploi de la langue française
Seit dem 4.8.1994 ist in Frakreich das Gesetz zum Schutz der französischen Sprache in Kraft.
Nach dessen Article 2 muss "le mode d'emploi ou d'utilisation" also die gesamte Bedienungsanleitung ins Französische übersetzt werden. Hierzu müssen sicherlich auch die (Warn-)Hinweise an der Maschine gezählt werden.
Auch die Maschinenrichtlinie fordert eine Übersetzung der Bedienungsanleitung und der Warnhinweise. Dies ist allerdings auf die sicherheitsrelevanten Inhalte nach Maschinenrichtlinie begrenzt. In Frankreich muss hingegen die gesamte Anleitung und alle Texte auf/in der Maschine in Landessprache vorliegen.