Maschinenanlagen
Maschinenanlagen - Definition
Eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist auch eine "Gesamtheit von Maschinen", besser unter den Fachleuten bekannt als "Maschinenanlage"
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff Gesamtheit von Maschinen -Maschinenanlage- in Artikel 2a), vierter Spiegelstrich, wie folgt:
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
Maschinenanlagen -Interpretation
Die Definition der Gesamtheit von Maschinen -Maschinenanlage- unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der Definition in der ersten Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Es wird allerdings in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL) herausgestellt, welche Art von Maschinen Bestandteil einer Gesamtheit von Maschinen -Maschinenanlage- sein können. Dies ist dadurch bedingt, dass es in der EG-MRL mehrere auf einander aufbauende Maschinendefinitionen gibt und dass die unvollständigen Maschinen nicht als "Maschinen" gelten, sondern in der EG-MRL gesondert geregelt sind. Das Ergebnis ist dasselbe, wie es seit Anbeginn in den verschiedenen Fassungen der Maschinenrichtlinie festgelegt ist.
Das Interpretationspapier des BMAS und der Länder zu Maschinenanlagen auf Basis der EG-MRL erläutert ausführlich, was unter der Definition der Gesamtheit von Maschinen in Artikel 2a) der EG-MRL zu verstehen ist. Siehe hierzu
Interpretationspapier von Bund und Ländern zu Maschinenanlagen
Gleichzeitig kann auch die Interpretation aus dem europäischen Leitfaden zur EG-MRL, § 38 Gesamtheiten von Maschinen und weitere, genutzt werden.
Bei Maschinenanlagen kommt es nach der EG-MRL darauf an, ob die einzelnen Komponenten einer Anlage:
- zusammenhängend als Einheit angeordnet sind
und - prozesstechnisch / funktional miteinander verbunden sind
und - steuerungstechnisch miteinander verbunden sind
und - sicherheitstechnisch eine Einheit bilden
Die Erfüllung aller dieser vier Bedingungen ist nach der Definition in Artikel 2a, vierter Spiegelstrich der EG-MRL Voraussetzung das miteinander verbundene Maschinen / unvollständige Maschinen als Gesamtheit von Maschinen im Sinne der EG-MRL gelten.
Nicht eingegrenzt ist, von welcher Art die Verbindung der einzelnen Komponenten einer Maschinenanlage sein müssen, damit diese die o. a. Definition erfüllt. Das heißt, die Art der möglichen Verbindungen ist weit gefasst. Es kann sich hier insofern z.B. um eine mechanische Verbindung wie mittels Fördertechnik oder über einen zwischengeschalteten Roboter, aber auch um eine fluidtechnische Verbindung über Rohrleitungen handeln.
Weiterhin ist nicht bestimmt, dass eine Gesamtheit von Maschinen ausschließlich aus miteinander verbundenen Maschinen / unvollständige Maschinen bestehen muss. Diese anzutreffende Ansicht ist abwegig. Maschinenanlagen wie auch einzelne Maschinen enthalten regelmäßig Bauteile, die für sich genommen keine Maschinen / unvollständige im Sinne der EG-MRL sind. Diese Bauteile lassen sich im konkreten Einzelfall (siehe in der Maschinendefinition: "miteinander verbundene Teile") ohnehin immer einer in der Gesamtheit verbauten Maschine oder unvollständigen Maschine zuordnen.
Achtung:
Wenn solche einzelnen Bauteile für sich genommen unter den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsvorschriften fallen und nicht unter die EG-MRL, sind beim gesonderten Inverkehrbringen dieser einzelnen Bauteile diese Rechtsvorschriften maßgebend, auch wenn sie dafür bestimmt sind Bestandteil einer Gesamtheit von Maschinen zu werden. Hierbei kann es sich um Bauteile handeln, die z.B. für sich genommen beim Inverkehrbringen unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen.
Bei der Konformitätsbewertung der Gesamtheit von Maschinen incl. aller ihrer Bauteile sind regelmäßig neben der EG-MRL weitere EU-Rechtsvorschriften zu beachten. Siehe hierzu insbesondere Artikel 3 der EG-MRL, der das "Miteinander" der verschiedenen EU-Rechtsvorschriften regelt, die im Rahmen der Anwendung der EG-MRL für bestimmte spezielle Gefährdungen zusätzlich zu beachten sind. Das sind z.B. neben der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und die EMV-Richtlinie 2014/30/EU. Soweit es sich um elektrischen Gefährdungen handelt ist allerdings die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU formal nicht anwendbar. Dies ist keine EU-Vorschrift im Sinne des Artikel 3 der EG-MRL. Allerdings macht sich die EG-MRL die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie über Anhang I, Nr. 1.5.1 zu eigen.
Die Leitlinie 1/26 des europäischen Druckgeräteausschusses beschreibt das Zusammenspiel der Druckgeräterichtlinie mit der EG-MRL aus Sicht der Druckgeräterichtlinie.
Weiterhin muss auch bei Maschinenanlagen die Bestimmung zur CE-Kennzeichnung beachtet werden, mit der ausgedrückt wird, dass der Hersteller der Maschinenanlage alle einschlägigen EU-Vorschriften einhält, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben.
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